Gesetze / Investitionszulagengesetz 2007

InvZulG 2007

§ 15 Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

§ 14 § 16