Gesetze / Investitionszulagengesetz 2007

InvZulG 2007

§ 9 Festsetzung und Auszahlung

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.

§ 8 § 10