Gesetze / Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft

JAOÜbk99G

Art 5

Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

Art 4