Gesetze / Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
JAbschlVUV§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.
Gesetze / Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
JAbschlVUVDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.