Gesetze / Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

JAbschlVUV

§ 4

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes auch im Land Berlin.

§ 3 § 5