Gesetze / Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung
JFAngAusbV 2025§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.