Gesetze / Jugendgerichtsgesetz JGG § 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Zur aktuellen Fassung → Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.