Gesetze / Jugendgerichtsgesetz JGG § 44 Vernehmung des Beschuldigten Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.12.2019. Zur aktuellen Fassung → Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.