Gesetze / Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe

JHiStruktV

§ 1

Auf dem Gebiet der Jugendhilfe wird eine Bundesstatistik über die Struktur des Personals nach dem Stand vom 1. November 1974 durchgeführt.

§ 2