Gesetze / Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe

JHiStruktV

§ 5

Die Weiterleitung von Einzelangaben über die nach § 2 erfaßten Tatbestände durch die Statistischen Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung von Namen und Anschrift natürlicher Personen ist zugelassen.

§ 4 § 6