Gesetze / Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe
JHiStruktV§ 5
Die Weiterleitung von Einzelangaben über die nach § 2 erfaßten Tatbestände durch die Statistischen Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung von Namen und Anschrift natürlicher Personen ist zugelassen.