Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

JMBStiftG

§ 14 Gebühren

Die Stiftung kann nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren und sonstige Entgelte für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für Veranstaltungen erheben.

§ 13 § 15