Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung

JPO

§ 1 Zuständigkeit und Prüfungszweck

(1) Die Jägerprüfung wird durch Beliehene, die Prüfungsstellen bilden, durchgeführt. Die Prüfungsstellen unterstehen der Aufsicht der Obersten Jagdbehörde.

(2) Fehlt es an einer Beleihung, sind die unteren Jagdbehörden zuständig. Örtlich zuständig ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein Studium, den Wehr- oder Ersatzdienst oder eine Berufsausbildung absolviert.

(3) Die Jägerprüfung soll den Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten erbringen, die für eine ordnungsgemäße Jagdausübung notwendig sind.

§ 2