Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung
JPO§ 3 Ausbildung
(1) Die Ausbildung muss in einem Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung erfolgen. Der Lehrgang beinhaltet eine theoretische Ausbildung, die eine Ausbildungszeit von mindestens 150 Stunden umfasst. Davon sind für das jagdliche Übungsschießen mindestens 30 Stunden vorzusehen.
(2) Der Leiter des Ausbildungslehrgangs hat dem Teilnehmer den Nachweis über die jagdliche Ausbildung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu bestätigen. Der Nachweis enthält die Gesamtausbildungsdauer, die Ausbildungsgebiete sowie den Ort und die Zeit der Ausbildung. Eine Bescheinigung über die Teilnahme darf nur erteilt werden, wenn der Teilnehmer mindestens an 80 Prozent der Ausbildungszeit teilgenommen hat. Sollte einem Teilnehmer dies aus beruflichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich sein, kann die Bescheinigung erteilt werden, wenn er nachweist, dass er sich den fehlenden Unterrichtsstoff angeeignet hat.
(3) Die Bewerber haben
eine mindestens 40-stündige jagdpraktische Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs zu absolvieren oder
eine mindestens einjährige jagdpraktische Ausbildung bei einem erfahrenen, jagdpachtfähigen Jagdscheininhaber (Mentor), der Zugang zu einem für die jagdliche Ausbildung geeigneten Jagdrevier hat, abzuleisten. Dabei sind insbesondere Kenntnisse zum Bau von jagdlichen Einrichtungen, zu allen übrigen Revierarbeiten, zum Ansprechen des Wildes, zur Versorgung von erlegtem Wild, zur Haltung, Abrichtung und Führung von Jagdhunden sowie zu den verschiedenen Jagdarten, insbesondere zur Durchführung von Gesellschaftsjagden und den dabei erforderlichen Sicherheitsbestimmungen, zu vermitteln. Der Mentor stellt dem Bewerber einen Nachweis über die jagdpraktische Ausbildung aus. Ist der Mentor nicht jagdausübungsberechtigt, ist der Nachweis auch vom Jagdausübungsberechtigten des Ausbildungsreviers zu bestätigen. Der Nachweis enthält Angaben über das Revier, den Zeitraum der Ausbildung sowie über die durchgeführten Tätigkeiten.
(4) Die Ausbildung nach den Absätzen 2 und 3 darf vier Jahre zurückliegen.
(5) Die theoretische und jagdpraktische Ausbildung in anderen Bundesländern wird anerkannt, sofern sie die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt.