Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
JVEGÜV§ 1
(1) Die
Befugnis für den Abschluss von Vereinbarungen mit Sachverständigen, Dolmetschern
und Übersetzern über die zu gewährende Vergütung wird auf
den Präsidenten
des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
des
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,
des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg;
des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,
des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg;
die Präsidenten
und die Direktoren
der
Landgerichte,
der
Verwaltungsgerichte,
der
Sozialgerichte,
der
Arbeitsgerichte,
der
Amtsgerichte und
den
Generalstaatsanwalt sowie die Leitenden Oberstaatsanwälte der
Staatsanwaltschaften
für ihren
jeweiligen Geschäftsbereich im Rahmen des § 14 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes übertragen.
(2) Soweit
eine übergeordnete Stelle von ihrer Befugnis nach Absatz 1 auch in Bezug auf
ihre nachgeordneten Stellen Gebrauch macht, sind diese zu eigenen Vereinbarungen
künftig nicht mehr befugt.