Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 6 Euro je Stunde.