Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

JuSchGDV

§ 3 Einheitliches Verfahren

Werden wegen desselben Mediums mehrere Anträge gestellt oder Anregungen eingereicht, so ist über sämtliche Anträge und Anregungen in einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.

§ 2 § 4