Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

JudDenkmStiftG

§ 12 Dienstsiegel

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit einer besonderen Form des Bundesadlers und der Umschrift „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“.

§ 11