Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk

KürschAusbV

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin wird staatlich anerkannt.

§ 1 § 3