Gesetze / Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände

KAEAnO

§ 12

(1) Die Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

(2)

§ 11