Gesetze / Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände

KAEAnO

§ 9

(1) Die Erhebung von Konzessionsabgaben nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Anordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Preisbehörde noch keine Ausnahmebewilligung zur Erhebung der bis zum Tag der Verkündung dieser Anordnung gezahlten, zurückgestellten oder vereinbarten Konzessionsabgabe erteilt hatte.

(2)

§ 8 § 10