Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 141 Aktien

(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.

(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.

§ 140 § 142