Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 157 Firma

Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung oder eine Übersetzung dieser Bezeichnung enthalten.

§ 156 § 158