Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen.

§ 159 § 160