Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 245 Treuhandverhältnis

Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögensgegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen.

§ 244 § 246