Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.