Gesetze / KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung

KAGBAuslAnzV

§ 5 Zurückweisung von Daten

(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

1.
nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder
2.
keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.

Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.

§ 4 § 6