Gesetze / Gesetz über Kassenarztrecht
KARG§ 11
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der bisherigen Bestimmungen ausgesprochenen Zulassungen zur kassenärztlichen Tätigkeit gelten als Zulassungen im Sinne dieses Gesetzes; ...
(2) u. (3)