Gesetze / Gesetz über Kassenarztrecht

KARG

§ 8

(1) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 5 bis 7 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

(2)

§ 7 § 9