Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

KBAG

§ 1

(1) Als Bundesoberbehörde für den Straßenverkehr wird das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet.

(2) Dem Kraftfahrt-Bundesamt sind Landesbehörden und Prüfstellen nicht unterstellt.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt untersteht dem Bundesministerium für Verkehr. Es bestimmt den Dienstsitz des Kraftfahrt-Bundesamts.

§ 2