Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes KBAG § 4 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2026. Zur aktuellen Fassung → Das Kraftfahrt-Bundesamt ist ferner zuständig, wenn ihm durch eine Gesetzgebung im Land Berlin Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Gesetz übertragen werden.