Gesetze / Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz

KBFG

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.

§ 1 § 3