Gesetze / Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung

KCanWissZustV

§ 1 Zuständige Behörde

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1.
die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und
2.
die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.
§ 2