Gesetze / Kundendatenauskunftsverordnung
KDAV§ 3 Personenbasiertes Ersuchen
(1) Ein personenbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel folgende Angaben enthalten:
Abweichend von Satz 1 kann auf eine der folgenden Angaben verzichtet werden:
(2) Ein personenbasiertes Ersuchen kann folgende Angaben enthalten:
Liegt das Geburtsdatum vor, so kann neben der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des Vornamens oder des Nachnamens oder der Straße und der Hausnummer oder des Postfachs verzichtet werden. Liegt die Angabe des Geburtszeitraums von höchstens 20 Jahren vor, so kann neben der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des Vornamens, des Nachnamens oder der Hausnummer verzichtet werden.
(3) Unbekannte Zeichen in den Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 können durch die Platzhalter "?", "[ ]" oder "*" ersetzt werden. Dabei steht
Die Platzhalter dürfen in einer Angabe nicht als einziges Zeichen gesetzt werden. In einem Ersuchen dürfen die Platzhalter "?" oder „*“ jeweils einmal in unterschiedlichen Angaben verwendet werden. Der Platzhalter "[ ]" darf in einer Angabe mehrfach verwendet werden. Der Platzhalter "*" darf nicht am Anfang einer der in Satz 1 genannten Angaben eingesetzt werden.
(4) Eine phonetische Suche kann bei unterschiedlichen Schreibweisen der Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 verwendet werden. Dabei werden mittels eines sprachwissenschaftlich anerkannten Verfahrens diese Angaben in die Suche und das Suchergebnis mit einbezogen, soweit sie eine phonetische Ähnlichkeit zum gesuchten Begriff aufweisen. Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richtlinie das sprachwissenschaftliche Verfahren fest, das für die deutsche Sprache am besten geeignet ist. Es ist von allen Verpflichteten gleichermaßen anzuwenden.
(5) Die phonetische Suche darf in einem Ersuchen nur einmal verwendet werden, es sei denn, sie bezieht sich auf die Angabe des Vor- und Nachnamens. Bei der Angabe des Vor- und Nachnamens ist eine mehrfache Verwendung der phonetischen Suche zulässig. Die phonetische Suche ist bei der Suche durch den Verpflichteten als letzte Möglichkeit zu verwenden.
(6) Die Platzhaltersuche und die phonetische Suche dürfen in einem Ersuchen nicht gleichzeitig verwendet werden.