Gesetze / Kundendatenauskunftsverordnung

KDAV

§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.

§ 7 § 9