Gesetze / Krisendestillationsverordnung KDV § 6 Überwachungsbestimmung Historische Fassung — Stand 07.04.2024 bis 01.01.2026. Zur aktuellen Fassung → Die zuständigen Landesstellen haben im Rahmen der Durchführung der Gewährung der Unterstützung Kontrollen bei den Antragstellern und Begünstigten durchzuführen.