Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge KFürsV § 13 Dauer der Förderung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist.