Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
KFürsV§ 15 Pauschalierte Abgeltung von Kosten
Die Kosten im Sinne des § 49 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch Pauschbeträge abgegolten werden.
Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
KFürsVDie Kosten im Sinne des § 49 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch Pauschbeträge abgegolten werden.