Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
KFürsV§ 22 Leistungen für weitere Auszubildende
Bei der Entscheidung über die Leistung von Erziehungsbeihilfe für weitere Auszubildende ist die Erziehungsbeihilfe für alle Leistungsfälle neu zu berechnen; das gilt nicht für die Fälle des § 18 Abs. 3.