Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

KFürsV

§ 39 Verlustausgleich

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die jeweilige wirtschaftliche Lage der Einkommensbezieher berücksichtigt werden.

§ 38 § 40