Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

KFürsV

§ 3 Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung

Durch Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden.

§ 2 § 4