Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
KFürsV§ 56 Beteiligung der Ausbildungsstätte
Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen.