Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge KFürsV § 59 Übergangsregelung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → (1) (gegenstandslos)(2) Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.(3) (gegenstandslos)