Gesetze / Kleine-Fahrgastschiffe-Verordnung

KFV

§ 5 Besatzungsvorschriften für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 35 Metern

§ 96 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung gilt für die Besatzung auf Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 35 Metern entsprechend.

§ 4 § 6