Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

KFürsV

§ 13 Dauer der Förderung

Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist.

§ 12 § 14