Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche

(1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

(2) Rückgabeschuldner ist der Eigenbesitzer, hilfsweise der Fremdbesitzer.

§ 48 § 50