Gesetze / Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
KHG§21Abs1aAnsprAnpV§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.