Gesetze / Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung
KHTFV§ 7 Rückforderung von Fördermitteln
(1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für Soziale Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll für ein Vorhaben ausgezahlte Fördermittel durch Bescheid gegenüber dem jeweiligen Land ganz oder teilweise zu Gunsten des Transformationsfonds zurückfordern, wenn
Bei länderübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land anteilig geltend zu machen, bei dem einer der in Satz 1 genannten Fälle vorliegt. Zinserträge, die mit den Fördermitteln erzielt worden sind, sind durch das jeweilige Land anteilig an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds abzuführen. Satz 3 gilt nicht für die Zinserträge, die ein Land aus der Bewirtschaftung der Fördermittel erzielt, wenn es diese in Teilbeträgen an den Krankenhausträger auszahlt. Werden von einem Land an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds Fördermittel zurückgezahlt oder Zinserträge abgeführt, kann dieses Land die Zuteilung dieser Fördermittel und Erträge für ein Kalenderjahr bis einschließlich des Kalenderjahres 2035 innerhalb der in § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen erneut beantragen. Werden bei länderübergreifenden Vorhaben von einem Land an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds Fördermittel zurückgezahlt und Zinserträge abgeführt, können mehrere Länder gemeinsam die Zuteilung dieser Fördermittel und Erträge als Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben für ein Kalenderjahr bis einschließlich des Kalenderjahres 2035 innerhalb der in § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen erneut beantragen.
(3) Kann der Förderzweck insolvenzbedingt nicht mehr erreicht werden, ist das jeweilige Land verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die bestehenden Rückforderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Krankenhausträgers berücksichtigt werden. Realisierte Erlöse aus dem Insolvenzverfahren sind quotal auf die Rückforderungen des Bundes und des jeweiligen Landes aufzuteilen. Mit Abschluss des Insolvenzverfahrens sind die Rückforderungsansprüche des Bundesamts für Soziale Sicherung begrenzt auf die Summe der bislang nicht an den Krankenhausträger ausgezahlten Fördermittel und der realisierten Erlöse aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Krankenhausträgers.
(4) Das jeweilige Land hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm nach Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides bekannt wird, dass
In dem in Satz 1 Nummer 5 genannten Fall informiert das jeweilige Land das Bundesamt für Soziale Sicherung fortlaufend und auf Nachfrage über den Stand des Insolvenzverfahrens.
(5) Fordert ein Land von ihm ausgezahlte Fördermittel gegenüber einem Krankenhausträger zurück, hat es auch die an diesen Krankenhausträger aus dem Transformationsfonds ausgezahlten Fördermittel zurückzufordern und an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds zurückzuzahlen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Soweit ein Land im Fall von festgestellten Minderausgaben in Übereinstimmung mit landesrechtlichen Regelungen auf eine Rückforderung von Kleinstbeträgen gegenüber einem Krankenhausträger verzichtet hat, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung von einer Rückforderung seines Anteils an der Förderung absehen. Im Übrigen finden die Grenzwerte der Kleinbetragsregelung der Bundeshaushaltsordnung Anwendung.
(7) Werden von den Ländern an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds Fördermittel zurückgezahlt oder Zinserträge abgeführt, so werden diese Finanzmittel der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt, sofern sie