Gesetze / Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
KHWiSichV§ 4 Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 und 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach den §§ 111d und 417 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.
(1a) Der Zeitraum nach § 21 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 19. März 2022 verlängert.
(2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.
(2a) Die Frist nach § 21 Absatz 2b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 19. März 2022 verlängert.
(3) Abweichend von § 21 Absatz 9a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgezahlten Finanzmittel bis zum 15. Juli 2021 übermittelt werden. Abweichend von § 21 Absatz 9b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeitraum vom 18. November 2021 bis zum 30. Juni 2022 festgelegt.
(5) Die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.
(6) Die Frist nach § 415 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.