Gesetze / Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
KHfEVerbG§ 6 Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung
1.
der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und
2.
der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können
1.
Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von zur Überwachung anhalten,
a)
Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und
b)
Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr
2.
3.
in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.