Gesetze / KI-VO
KI-VOArt 1 Gegenstand
(1)
(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
a) harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen in der Union;
b) Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich;
c) besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteure in Bezug auf solche Systeme;
d) harmonisierte Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme;
e) harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck;
f) Vorschriften für die Marktbeobachtung sowie die Governance und Durchsetzung der Marktüberwachung;
g) Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen.