Gesetze / KI-VO

KI-VO

Art 18 Aufbewahrung der Dokumentation

(1) Der Anbieter hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit:

a) die in Artikel 11 genannte technische Dokumentation;

b) die Dokumentation zu dem in Artikel 17 genannten Qualitätsmanagementsystem;

c) die Dokumentation über etwaige von notifizierten Stellen genehmigte Änderungen;

d) gegebenenfalls die von den notifizierten Stellen ausgestellten Entscheidungen und sonstigen Dokumente;

e) die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung.

(2)

(3)

Art 17 Art 19